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Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung („Islamischer Staat“) sowie wegen Kriegsverbrechen u. a.

Datum: 08.10.2019

Kurzbeschreibung: 

Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung („Islamischer Staat“) sowie wegen Kriegsverbrechen u. a.

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab

Donnerstag, den 24. Oktober 2019, 10.00 Uhr
im Oberlandesgericht Prozessgebäude Stammheim, Saal 2,
Asperger Straße 47, Stuttgart-Stammheim,

unter dem Vorsitz von Herbert Anderer ein Staatsschutzverfahren gegen einen 31-jährigen syrischen Staatsangehörigen, dem u. a. vorgeworfen wird, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB)) und Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB)) began-gen zu haben. Ihm werden weiter Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG) und eine gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zur Last gelegt.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe sich im Jahr 2012 in Syrien zunächst einer lokal agierenden, der sogenannten Freien Syrischen Armee zuzuordnenden regimefeindlichen Gruppierung angeschlossen. Dabei habe er gemeinsam mit zwei Mitgliedern seiner Einheit einen gegnerischen Kämpfer, den sie zuvor gefangen genommen hatten, erschossen. Im Frühsommer 2014 sei er zum sogenannten „Islamischen Staat“, wo er unter anderem in einem Gefängnis des „IS“ eingesetzt gewesen sei und sich dort an der Misshandlung von mindestens drei Gefangenen der Terrororganisation beteiligt habe, gewechselt. Der mit einem Sturmgewehr bewaffnete Angeklagte sei für den „IS“ an einem Kontrollposten tätig gewesen sein, habe Patrouillenfahrten durchgeführt und von ihm gefangen genommene Personen in das Gefängnis des „IS“ verbracht. Zudem habe der Angeklagte in einem Fall gemeinsam mit anderen „IS“-Mitgliedern den Fahrer eines Pickups aus seinem Fahrzeug gezogen und mehrmals mit seinem Maschinengewehr gegen den Kopf geschlagen. Im Sommer 2014 habe der Angeklagte des Weiteren gemeinsam mit zwei Mitgliedern des „IS“ einen zuvor von der Terrororganisation Festgenommenen, dem Gotteslästerung vorgeworfen worden sei, erschossen. Weitere Einzelheiten zur Anklage sind der Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 19. Juni 2019 zu entnehmen (hier).

Der Angeklagte reiste im Herbst 2015 in das Bundesgebiet ein, er befindet sich seit 25. April 2017 in anderer Sache in Haft.

Mit Beschluss vom 17. September 2019 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 6. Juni 2019 zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und Haftfortdauer angeordnet.

Der Senat wird in der Hauptverhandlung mit fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt sein.

Bis Januar 2020 sind an folgenden weiteren Tagen Verhandlungstermine angesetzt:

Donnerstag, 7. November 2019, 09.00 Uhr
Donnerstag, 14. November 2019, 09.00 Uhr
Donnerstag, 5. Dezember 2019, 09.00 Uhr
Dienstag, 10. Dezember 2019, 09.00 Uhr
Donnerstag, 12. Dezember 2019, 09.00 Uhr
Dienstag, 17. Dezember 2019, 09.00 Uhr
Donnerstag, 19. Dezember 2019, 09.00 Uhr
Dienstag, 7. Januar 2020, 09.00 Uhr
Donnerstag, 9. Januar 2020, 09.00 Uhr
Dienstag, 14. Januar 2020, 09.00 Uhr
Donnerstag, 16. Januar 2020, 09.00 Uhr
Dienstag, 21. Januar 2020, 09.00 Uhr
Dienstag, 28. Januar 2020, 09.00 Uhr
Donnerstag, 30. Januar 2020, 09.00 Uhr
im Oberlandesgericht Prozessgebäude Stammheim, Saal 2.

Weitere Termine sind in der Folge bestimmt bis Donnerstag, 14. Januar 2021, sowie – soweit erforderlich – in der Folgezeit ab Dienstag, dem 19. Januar 2021 jeweils dienstags und donnerstags.

Gesonderte Hinweise für Medienvertreter bzgl. Akkreditierung und Pool-Lösung folgen.

Aktenzeichen:

5 - 3 StE 6/19 – Oberlandesgericht Stuttgart

3 BJs 5/16-6 – Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
3 StE 6/19

Relevante Normen:

§ 8 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) - Kriegsverbrechen gegen Personen
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
1. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,
2. …
3. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, insbesondere sie foltert oder verstümmelt,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, … , in den Fällen der Nummern 3 bis 5 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, … bestraft.

§ 129a Abs. 1 und Abs. 5 StGB – Bildung terroristischer Vereinigungen:
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 129b Abs. 1 StGB – Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland:
Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

§ 224 StGB - Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. …
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. …
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder …
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 22a KrWaffKontrG - Sonstige Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
..
6. über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausübt, ohne dass
a) der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach diesem Gesetz beruht oder
b) eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a erstattet worden ist, …

Für Medienvertreter geben wir folgende Hinweise:

Es findet ein Akkreditierungsverfahren statt. Eine Kontingentierung der Akkreditierungen ist nicht angeordnet.

Akkreditierungsgesuche für den ersten Verhandlungstag müssen bis spätestens Dienstag, 22. Oktober 2019, 15:00 Uhr schriftlich oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse pressestelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de gerichtet werden. Im Akkreditierungsgesuch sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, (ggf.) das entsendende Medium und die Kontaktdaten mitzuteilen. Darüber hinaus ist die Tätigkeit als Journalist glaubhaft zu machen, beispielsweise durch eine Kopie des Presseausweises, eine Bestätigung des entsendenden Mediums oder Publikationsnachweise.

Akkreditierte Journalisten dürfen Laptops/Notebooks, nicht jedoch UMTS-Karten und Mobiltelefone, in den Sitzungssaal mitnehmen und im Offline-Modus arbeiten. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen mit diesen Geräten nicht gefertigt werden. Das Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet.

Die Sitzplätze der zwei vorderen Reihen im Zuschauerbereich sind jeweils bis zehn Minuten vor Sitzungsbeginn für akkreditierte Journalisten reserviert.

Nicht akkreditierte Journalisten erhalten Einlass nach den gleichen Regelungen wie normale Zuhörer. Insbesondere dürfen sie lediglich mitgeführtes Schreibzeug in den Sitzungssaal mitnehmen.

Es ist eine Einlasskontrolle auch für akkreditierte und nicht akkreditierte Journalisten angeordnet; dafür müssen Ausweispapiere mitgebracht werden.

Es gibt eine Pool-Lösung für Film-, Ton- und Fotoaufnahmen im Sitzungssaal vor Beginn und nach Ende der Hauptverhandlung. Bei Interesse für den ersten Verhandlungstag bitten wir, die hierfür erforderlichen Erklärungen bis spätestens Dienstag, 22. Oktober 2019, 15:00 Uhr, schriftlich oder per E-Mail an diese E-Mail-Adresse abzugeben.

Weitere Einzelheiten können Sie der beigefügten sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden vom 30.September 2019 entnehmen.



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