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Hauptverhandlung im Staatsschutzverfahren gegen vier mutmaßliche Mitglieder der ausländischen terroristischen Vereinigung Jabhat al-Nusra Syrien ab 25. September 2017

Datum: 08.09.2017

Kurzbeschreibung: 

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab

Montag, 25. September 2017, 09:00 Uhr
im Sitzungssaal des Mehrzweckgebäudes
Stuttgart-Stammheim (Aspergerstr. 49, 70439 Stuttgart)

unter dem Vorsitz von Herbert Anderer ein Staatsschutzverfahren gegen vier Angeklagte, syrischer Staatsangehörigkeit, die sich alle in Untersuchungshaft befinden.

Den Angeklagten wird vorgeworfen, sich als Mitglieder an der ausländischen terroristischen Vereinigung Jabhat al-Nusra beteiligt (§§ 129a, 129b StGB) und gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG) verstoßen zu haben. Darüber hinaus werden drei Angeklagten Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 VStGB) sowie Mord (§ 211 StGB) in 36 Fällen vorgeworfen, einem dieser drei Angeklagten zudem ein weiterer Mord (§ 211 StGB) in zwei Fällen und die Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB).

Weitere Einzelheiten zur Anklage sind der Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 17. Mai 2017 zu entnehmen.

Mit Beschluss vom 18. Juli 2017 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 28. April 2017 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Senat ist in der Hauptverhandlung mit fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.

Weitere Verhandlungstermine sind angesetzt für:

Mittwoch, 27. September 2017, 09.00 Uhr

Mittwoch, 4. Oktober 2017, 09.00 Uhr

Montag, 9. Oktober 2017, 09.00 Uhr

Mittwoch, 11. Oktober 2017, 09.00 Uhr

Montag, 16. Oktober 2017, 09.00 Uhr

Montag, 23. Oktober 2017, 09.00 Uhr

Mittwoch, 25. Oktober 2017, 09.00 Uhr

Montag, 6. November 2017, 09.00 Uhr

Mittwoch, 8. November 2017, 09.00 Uhr

Montag, 13. November 2017, 09.00 Uhr

Mittwoch, 15. November 2017, 09.00 Uhr

Mittwoch, 22. November 2017, 09.00 Uhr

Montag, 27. November 2017, 09.00 Uhr

Mittwoch, 29. November 2017, 09.00 Uhr

Montag, 4. Dezember 2017, 09.00 Uhr

Mittwoch, 6. Dezember 2017, 09.00 Uhr

Montag, 11. Dezember 2017, 09.00 Uhr

Mittwoch, 13. Dezember 2017, 09.00 Uhr

Montag, 18. Dezember 2017, 09.00 Uhr

Mittwoch, 20. Dezember 2017, 09.00 Uhr

Montag, 8. Januar 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 10. Januar 2018, 09.00 Uhr

Montag, 15. Januar 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 17. Januar 2018, 09.00 Uhr

Montag, 22. Januar 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 24. Januar 2018, 09.00 Uhr

Montag, 29. Januar 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 31. Januar 2018, 09.00 Uhr

Montag, 5. Februar 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 7. Februar 2018, 09.00 Uhr

Montag, 19. Februar 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 21. Februar 2018, 09.00 Uhr

Montag, 26. Februar 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 28. Februar 2018, 09.00 Uhr

Montag, 5. März 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 7. März 2018, 09.00 Uhr

Montag, 12. März 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 14. März 2018, 09.00 Uhr

Montag, 19. März 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 21. März 2018, 09.00 Uhr

Montag, 9. April 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 11. April 2018, 09.00 Uhr

Montag, 16. April 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 18. April 2018, 09.00 Uhr

Montag, 23. April 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 25. April 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 2. Mai 2018, 09.00 Uhr

Montag, 7. Mai 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 9. Mai 2018, 09.00 Uhr

Montag, 14. Mai 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 16. Mai 2018, 09.00 Uhr

Montag, 4. Juni 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 6. Juni 2018, 09.00 Uhr

Montag, 11. Juni 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 13. Juni 2018, 09.00 Uhr

Montag, 18. Juni 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 20. Juni 2018, 09.00 Uhr

Montag, 25. Juni 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 27. Juni 2018, 09.00 Uhr

Montag, 2. Juli 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 4. Juli 2018, 09.00 Uhr

Montag, 9. Juli 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 11. Juli 2018, 09.00 Uhr

Montag, 16. Juli 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 18. Juli 2018, 09.00 Uhr

Montag, 23. Juli 2018, 09.00 Uhr

Montag, 25. Juli 2018, 09.00 Uhr

Freitag, 27. Juli 2018, 09.00 Uhr

Montag, 27. August 2018, 09.00 Uhr

Dienstag, 28. August 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 29. August 2018, 09.00 Uhr

Montag, 3. September 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 5. September 2018, 09.00 Uhr

Montag, 10. September 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 12. September 2018, 09.00 Uhr

Montag, 17. September 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 19. September 2018, 09.00 Uhr

Montag, 24. September 2018, 09.00 Uhr

Mittwoch, 26. September 2018, 09.00 Uhr

Montag, 8. Oktober 2018, 09.00 Uhr

 

sowie - soweit erforderlich - in der Folgezeit ab Mittwoch, dem 10. Oktober 2018, jeweils montags und mittwochs.


Aktenzeichen

 

5 - 2 StE 5/17-4 – Oberlandesgericht Stuttgart

2 StE 5/17-4 und 2 BJs 37/17-4 – Bundesanwaltschaft

 


Relevante Normen:


§ 211 Strafgesetzbuch (StGB) – Mord:

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

 

§ 8 Abs. 1 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) – Kriegsverbrechen gegen Personen – Auszug:

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,

  1. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,

  1. gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe, insbesondere die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,

wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, … in den Fällen der Nummern 6 bis 8 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren … bestraft.


§ 129a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) – Bildung terroristischer Vereinigungen:

Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

  1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
  2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.


§ 129b Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) – Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland:

Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

 

§ 308 Strafgesetzbuch (StGB) – Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion – Auszug:

(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

 

§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKonrG)

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

6. über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausübt, ohne dass

a) der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach diesem Gesetz beruht oder

b) eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a erstattet worden ist …

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