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Freispruch in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung („Taliban“)

Datum: 27.02.2019

Kurzbeschreibung: 

Freispruch in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung („Taliban“)

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute unter dem Vorsitz von Dr. Hartmut Schnelle einen 22-jährigen afghanischen Staatsangehörigen, dem zur Last gelegt wurde, sich als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Taliban“ als Mitglied beteiligt und gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz verstoßen zu haben, freigesprochen. Der Senat konnte sich mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit von der Richtigkeit der Anklagevorwürfe überzeugen und hat den Angeklagten daher aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

In der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 29. Oktober 2018 waren dem Angeklagten zwei Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im außereuropäischen Ausland, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, vorgeworfen worden. Im Einzelnen wurde ihm zur Last gelegt, er habe sich im Frühjahr 2013 als Jugendlicher in Afghanistan für mindestens ein halbes Jahr den Taliban angeschlossen. Er habe sich in deren Organisationsstrukturen eingegliedert und habe dann mit einem von den Taliban gestellten Sturmgewehr AK 47 „Kalaschnikow“ bewaffnet an einer Straßenkreuzung in Tagab Fahrzeuge kontrolliert und verdächtig erscheinende Personen festgenommen und dem Kommandanten zugeführt. In der zweiten Jahreshälfte 2013 sei er von den Taliban für eine Ausbildung als Selbstmordattentäter ausgesucht und zu diesem Zweck in ein Lager in Pakistan verbracht worden. Von dort sei er über den Iran nach Deutschland geflohen.

Die der Anklageschrift zugrundeliegenden Tatvorwürfe beruhten ausschließlich auf den vom Angeklagten in seinem Asylverfahren im Rahmen seiner mündlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemachten Angaben. In der auf seine Festnahme folgenden polizeilichen Beschuldigtenvernehmung sowie in seiner haftrichterlichen Vernehmung hat er keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht.

In der Hauptverhandlung hat er seine im Asylverfahren gemachten Angaben widerrufen. Er habe seine Mitgliedschaft bei den Taliban frei erfunden. Durch die Schilderung einer Verfolgungslage habe er gehofft, dass ihm in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden würde. Über die widerrufenen Angaben des Angeklagten hinaus hat die Beweisaufnahme keine den Anklagevorwurf stützenden objektiven Beweismittel ergeben.

Der Senat hat in der Hauptverhandlung zehn Zeugen vernommen und einen Sachverständigen gehört. Diese konnten zur Sachaufklärung nicht beitragen und vermochten den Angeklagten der ihm zur Last gelegten Taten nicht zu überführen. Nach Abschluss der Beweisaufnahme verblieben durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Asylverfahren.

Der Angeklagte war seit 25. September 2018 in Haft. Der Senat hat dem Angeklagten eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft versagt, da er durch seine Angaben beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Maßnahme grob fahrlässig verursacht habe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Generalstaatsanwaltschaft steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen.



Aktenzeichen

3 - 32 OJs 51/17 – Oberlandesgericht Stuttgart
32 OJs 51/17 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart



Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

§ 5 Ausschluss der Entschädigung

Abs. 2:
Die Entschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Entschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beschuldigte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder dass er unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen.

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