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Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen einen deut-schen Staatsbürger, dem im Zusammenhang mit der „Querdenken“-Bewegung u.a. versuchter gewerbsmäßiger Betrug und Geldwäsche vorgeworfen wird

Datum: 04.04.2023

Kurzbeschreibung: 

Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen einen deutschen Staatsbürger, dem im Zusammenhang mit der „Querdenken“-Bewegung u.a. versuchter gewerbsmäßiger Betrug und Geldwäsche vorgeworfen wird

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hatte gem. §§ 121, 122 StPO nach neun Monaten über die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen einen 48-jährigen deutschen Staatsangehörigen zu entscheiden, dem unter anderem vorgeworfen wird, versucht zu haben, gewerbsmäßig eine Vielzahl von Geldgebern aus dem Umfeld der „Querdenken“-Bewegung finanziell zu schädigen.

Der Senat hat seinen bestehenden Haftbefehl unter der Bedingung außer Vollzug gesetzt, dass der Angeschuldigte eine unwiderrufliche Ladungsvollmacht zweier im Inland ansässiger und zustellungsbevollmächtigter Personen i.S.v. § 145a Abs. 2 StPO erbringt. Über die weitere Haftprüfung und den Eintritt der für die Außervollzugsetzung erforderlichen Bedingung sowie über eine hiernach zu erteilende Freilassungsweisung ist die 10. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zur Entscheidung berufen.

Wesentlicher Grund für die Entscheidung des Senats war, dass sich der aus der Straferwartung resultierende Fluchtanreiz beim Angeschuldigten inzwischen reduziert habe, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft nunmehr auch durch mildere Mittel erreicht werden könne.

Aktenzeichen

 

H 1 Ws 64/23    Oberlandesgericht Stuttgart

10 KLs 3 Js 15816/22 Landgericht Stuttgart

35 HEs 37/23                     GenStA Stuttgart

3 Js 15816/22                           StA Stuttgart

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