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Beginn einer weiteren Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „LTTE“

Datum: 10.10.2019

Kurzbeschreibung: 

Beginn einer weiteren Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „LTTE“

Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt unter dem Vorsitz von Stefan Maier ab

Mittwoch, 23. Oktober 2019, 10.00 Uhr,
im Oberlandesgericht Stuttgart, Saal 3,
Olgastraße 2, 70182 Stuttgart,

gegen einen 46-jährigen sri-lankischen Staatsangehörigen, dem Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)“ nach §§ 129a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Last gelegt wird.

Dem Angeklagten wird in der Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vorgeworfen, er habe sich im Zeitraum März 2007 bis Mai 2009 als Gebietszuständiger für die Stadt Stuttgart für die ausländische terroristische Vereinigung „LTTE“ betätigt. In dieser Funktion habe er sich um die in seinem Zuständigkeitsbereich Stuttgart lebenden Tamilen in dem von der „LTTE“ gewünschten Umfang zu kümmern gehabt und sei verantwortlich für das Eintreiben von Spendengeldern gewesen. Er habe in 68 Fällen Spendengelder aus örtlichen Sammlungen in Höhe von ca. 107.000 € an die Deutschlandzentrale der „LTTE“ weitergeleitet.

Der Angeklagte lebt seit Frühjahr 1995 in der Bundesrepublik Deutschland. Er befindet sich nicht in Untersuchungshaft.

Mit Beschluss vom 12. September 2019 hat der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage vom 29. März 2019 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Der Senat wird in der Hauptverhandlung mit drei Richtern besetzt sein.

Weitere Verhandlungstermine sind angesetzt für:
Dienstag, 5. November 2019, 10:00 Uhr
(OLG Stuttgart, Olgastraße 2, Stuttgart Saal 3),

Mittwoch, 20. November 2019, 9:00 Uhr (nur vormittags)
(OLG Stuttgart, Olgastraße 2, Stuttgart, Saal 3),

Dienstag, 26. November 2019, 10:00 Uhr
(OLG Stuttgart, Olgastraße 2, Stuttgart, Saal 4),

Mittwoch, 27. November 2019, 10:00 Uhr
(OLG Stuttgart, Olgastraße 2, Stuttgart, Saal 3)

Freitag, 29. November 2019, 10:00 Uhr
(OLG Stuttgart, Olgastraße 2, Saal 3)

Hinweise für Medienvertreter bzgl. Akkreditierung und Pool-Lösung finden Sie am Ende!

Aktenzeichen

7 – 33 OJs 17/15 – Oberlandesgericht Stuttgart

33 OJs 17/15 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart 



Relevante Normen (Auszug):

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen:

Abs. 1: Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

Abs.1: Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

Hinweise für Medienvertreter:

  • Es findet ein Akkreditierungsverfahren statt. Eine Kontingentierung der Akkreditierungen ist nicht angeordnet.
  • Akkreditierungsgesuche für den ersten Verhandlungstag müssen bis spätestens Montag, 21.Oktober 2019, 15:00 Uhr schriftlich oder per E-Mail an diese E-Mail-Adresse gerichtet werden. Im Akkreditierungsgesuch sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, (ggf.) das entsendende Medium und die Kontaktdaten mitzuteilen. Darüber hinaus ist die Tätigkeit als Journalist glaubhaft zu machen, beispielsweise durch eine Kopie des Presseausweises, eine Bestätigung des entsendenden Mediums oder Publikationsnachweise.
  • Akkreditierte Journalisten dürfen Laptops/Notebooks, nicht jedoch UMTS-Karten und Mobiltelefone, in den Sitzungssaal mitnehmen und im Offline-Modus arbeiten. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen mit diesen Geräten nicht gefertigt werden. Das Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet.
  • Zehn Sitzplätze der vorderen Reihen im Zuschauerbereich sind jeweils bis zehn Minuten vor Sitzungsbeginn für akkreditierte Journalisten reserviert.
  • Nicht akkreditierte Journalisten erhalten Einlass nach den gleichen Regelungen wie normale Zuhörer. Insbesondere dürfen sie lediglich mitgeführtes Schreibzeug in den Sitzungssaal mitnehmen.
  • Es ist eine Einlasskontrolle auch für akkreditierte und nicht akkreditierte Journalisten angeordnet; dafür müssen Ausweispapiere mitgebracht werden.
  • Es gibt eine Pool-Lösung für Film-, Ton- und Fotoaufnahmen im Sitzungssaal vor Beginn und nach Ende der Hauptverhandlung. Bei Interesse für den ersten Verhandlungstag bitten wir, die hierfür erforderlichen Erklärungen bis spätestens Montag, 21.Oktober 2019, 15:00 Uhr schriftlich oder per E-Mail an diese E-Mail-Adresse abzugeben.

Weitere Einzelheiten können Sie der beigefügten sitzungspolizeilichen Verfügung vom 8. Oktober 2019 entnehmen.



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