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Beginn einer weiteren Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „LTTE“

Datum: 09.01.2020

Beginn einer weiteren Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „LTTE“

Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt unter dem Vorsitz von Dr. Claus Belling ab

Freitag, 17. Januar 2020, 9.15 Uhr,
im Oberlandesgericht Stuttgart, Saal 4,
Olgastraße 2, 70182 Stuttgart,

gegen einen 66-jährigen Angeklagten, welchem Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuches (StGB) zur Last gelegt wird.

Dem srilankischen Staatsangehörigen wird in der Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 26. Juni 2019 vorgeworfen, er habe sich im Zeitraum vom 17. Januar 2009 bis 5. Mai 2009 als Verantwortlicher für das Gebiet Bad Friedrichshall für die LTTE betätigt. In dieser Kadereigenschaft habe er sich um die in seinem Zuständigkeitsbereich lebenden Tamilen in dem von den LTTE gewünschten Umfang zu kümmern gehabt und sei insbesondere für das Eintreiben von Spendengeldern aus diesem Personenkreis verantwortlich gewesen. So habe er in 40 Fällen Spendengelder aus örtlichen Sammlungen in Höhe von 36.750 € an die Deutschlandzentrale der LTTE weitergeleitet. Derartige Gelder seien regelmäßig (auch) für den Transfer nach Sri Lanka vorgesehen gewesen, um dort für den Kampf der Organisation gegen die dortige Regierung eingesetzt zu werden.

Der Angeklagte lebt seit 1979 in Deutschland. Er befindet sich nicht in Untersuchungshaft.

Mit Beschluss vom 21. November 2019 hat der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Senat wird in der Hauptverhandlung mit drei Richtern besetzt sein.

Weitere Verhandlungstermine sind angesetzt für:

Donnerstag, 23. Januar 2020,
Donnerstag, 30. Januar 2020,
Donnerstag, 6. Februar 2020,
Donnerstag, 13. Februar 2020,
Donnerstag, 20. Februar 2020,
Donnerstag, 27. Februar 2020,
Donnerstag, 5. März 2020,
Donnerstag, 12. März 2020,
Donnerstag, 19. März 2020,

jeweils 9:15 Uhr
Olgastraße 2, Saal 4,

und danach, soweit erforderlich, jeweils donnerstags, jeweils 9:15 Uhr.

Gesonderte Hinweise für Medienvertreter bzgl. Akkreditierung und Pool-Lösung folgen.

Aktenzeichen

6 – 32 OJs 8/15 – Oberlandesgericht Stuttgart

32 OJs 8/15 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart


Relevante Normen (Auszug):

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen:

Abs. 1: Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

Abs.1: Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

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