Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart hat für die am Donnerstag, den 13. Februar 2025 um 10.30 Uhr im Sitzungssaal 1 im Oberlandesgericht Stuttgart, Prozessgebäude Stammheim (OPS), Asperger Straße 47, 70439 Stuttgart-Stammheim beginnende Hauptverhandlung in dem Staatsschutzverfahren 5 St 2 BJs 231/24 mit Verfügungen vom 7. Januar 2025 die Sitzplatzvergabe der für Medienvertreter reservierten 45 Sitzplätze und die Zulassung von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen (Poollösung) geregelt.
1. Akkreditierungsfrist und Akkreditierungsverfahren für Pressesitzplätze
Zur Akkreditierung der 45 für Medienvertreter reservierten Sitzplätze sind unabhängige freie Journalisten und Medienunternehmen berechtigt. Medienunternehmen akkreditieren sich durch einen für das Unternehmen tätigen Journalisten. Die Akkreditierung ist innerhalb des Medienunternehmens frei übertragbar. Akkreditierte Medienunternehmen erhalten die Zugangsberechtigung für einen Sitzplatz.
Die Akkreditierungsfrist beginnt am
Donnerstag, den 16. Januar 2025 um 12:00 Uhr (MEZ)
und endet am
Donnerstag, den 23. Januar 2025 um 12:00 Uhr (MEZ).
Akkreditierungsgesuche, die vor Beginn oder nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben unberücksichtigt.
Das Akkreditierungsgesuch muss per E-Mail gerichtet werden an
pressestelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de
Das Akkreditierungsgesuch muss enthalten
- Eine Erklärung, dass die Sitzplatzakkreditierung für „5 St 2 BJs 231/24“ erfolgt.
- Vor- und Nachname,
- Geburtsdatum,
- sofern vorliegend: das entsendende Medienunternehmen,
- Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und
- gültiger Presseausweises bzw. Ausweis einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes und/oder ein Referenzschreiben (Beschäftigungs- oder Auftragsbestätigung) eines solchen Unternehmens oder sonstiger Nachweis der journalistischen Tätigkeit.
Auf anderen Wegen eingehende und unvollständige Akkreditierungsgesuche werden nicht berücksichtigt und nicht weitergeleitet.
Sofern mehr Akkreditierungsgesuche eingehen als reservierte Plätze zur Verfügung stehen, werden Akkreditierungsgesuche in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt und Kontingente gebildet. Nach Ablauf der Frist versendet die Pressestelle des Oberlandesgerichts eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung und gegebenenfalls einen Akkreditierungsnachweis.
2. Akkreditierungsfrist und Akkreditierungsverfahren für Ton-, Bild- und Filmaufnahmen
Für den ersten Hauptverhandlungstag und den Tag einer möglichen Urteilsverkündung sind Film-, Ton- und Bildaufnahmen im Sitzungssaal 1 außerhalb der Hauptverhandlung nach Maßgabe der Verfügung des Vorsitzenden vom 7. Januar 2025 gestattet; an sämtlichen anderen Hauptverhandlungstagen werden Ton-, Bild- und Filmaufnahmen ggf. nach Einzelfallprüfung gestattet.
Mit einer Akkreditierung für Ton-, Bild- und Filmaufnahmen ist keine Sitzplatzvergabe eines Pressesitzplatzes verbunden.
Die interessierten Anstalten, Redaktionen und Agenturen oder Fotografen*innen haben sich regelmäßig bis 12.00 Uhr des dritten Werktags (außer Samstag) vor dem jeweiligen Sitzungstag und für den Prozessauftakt
bis Montag, 3. Februar 2025, 12:00 Uhr per E-Mail an
pressestelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de
zu akkreditieren.
Akkreditierungsgesuche, die nach Ablauf der Frist eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
Das Akkreditierungsgesuch muss enthalten
- Eine Erklärung, dass das Akkreditierungsgesuch für Ton-, Bild- und Filmaufnahmen für „5 St 2 BJs 231/24“ erfolgt.
- Vor- und Nachname, der Person(en), die die Film- / Ton- und / oder Bildaufnahmen fertigen sollen,
- deren Geburtsdatum,
- sofern vorliegend: das entsendende Medienunternehmen,
- Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
- gültiger Presseausweis bzw. ein Ausweis des Medienunternehmens oder der Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes oder ein Referenzschreiben des Unternehmens und
- Mitteilung, ob die Bereitschaft zu einer Übernahme der Poolführerschaft besteht.
Auf anderen Wegen eingehende und unvollständige Akkreditierungsgesuche werden nicht berücksichtigt und nicht weitergeleitet.
Folgende Medienpools werden gebildet:
- öffentlich-rechtliche Fernsehsender
- privatrechtliche Fernsehsender
- (maximal drei) Tonaufnahmeteams
- Agenturfotografen*innen
- freie Fotografen*innen
Sofern sich für den jeweiligen Medienpool mehr Interessenten melden als Plätze vorhanden sind, teilt die Pressestelle den Stellern der form- und fristgerechteren Gesuche mit, welche weiteren Medienvertreter*innen sich aus ihrer Gruppe angemeldet haben. Diese haben zu bestimmen, wer zum Poolführer für den ersten Sitzungstag und für den Tag der Urteilsverkündung bestellt wird und dazu die ggf. erforderlichen Absprachen zu treffen.
Die jeweiligen Pool-Führer haben sich schriftlich zu verpflichten, das Bild- / Tonmaterial ihren Konkurrenzunternehmen oder weiteren Medienvertretern auf Wunsch unverzüglich und kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Insoweit ist die Pressestelle berechtigt, auf Anfrage die mitgeteilten Daten der Poolführer an Konkurrenzunternehmen oder weitere Medienvertreter herauszugeben.
Weitere Einzelheiten können der Verfügung des Vorsitzenden vom 7. Januar 2025 entnommen werden. Diese finden Sie hier.
Die sitzungspolizeiliche Verfügung des Vorsitzenden vom 7. Januar 2025 finden Sie hier.
Aktenzeichen
5 St 2 BJs 231/24 – Oberlandesgericht Stuttgart
2 BJs 231/24-7 – Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof