7. Strafsenat: Mitglied der terroristischen Vereinigung „Katibat Abu Bakr al-Siddiq“ verurteilt
Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute unter dem Vorsitz von Manuela Haußmann einen 29 Jahre alten syrischen Staatsangehörigen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach Jugendstrafrecht zur Erbringung von 350 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
Feststellungen des Senats zum Tatgeschehen
Der Senat hat festgestellt, dass sich der Angeklagte in Syrien in den Jahren 2013 und 2014 für die ausländische terroristische Vereinigung „Katibat Abu Bakr al-Siddiq“ als Mitglied betätigt hat.
Bei der „Katibat Abu Bakr al-Siddiq“ handelt es sich hiernach um eine im Frühjahr 2012 in Muhasan in der Provinz Deir ez-Zor in Syrien von ehemaligen Angehörigen der syrischen Armee als Teil des gegen das Regime gerichteten Aufstands gegründete Gruppierung, die die Beseitigung der syrischen Regierung anstrebte. Die Vereinigung verfügte über eine Anzahl von Kämpfern im zweistelligen Bereich und unter anderem über Sturmgewehre, Mörser und Panzerabwehrwaffen. Die Vereinigung nahm durch ihre Kämpfer an verschiedenen Kampfhandlungen gegen syrische Regierungstruppen im Bürgerkrieg teil. Auch war sie in die Vorbereitung von Sprengstoffanschlägen eingebunden, bei denen jeweils der Tod der Gegner in Kauf genommen wurde. Dass diese Anschläge in der Folge tatsächlich ausgeführt wurden, konnte nicht nachgewiesen werden.
Der zu dieser Zeit 17 Jahre alte Angeklagte schloss sich im Spätsommer/Herbst 2013 in der Stadt Muhasan im Osten Syriens der „Katibat Abu Bakr al-Siddiq“ als Kämpfer an. Dabei leistete er insbesondere Wachdienste an einem von den Rebellen gegen das Assad-Regime besetzten Ölfeld und war an Gefechten um den Militärflughafen von Deir Ez-Zor beteiligt. Mit Einmarsch des sog. „Islamischen Staates“ im Juni 2014 löste sich die Katibat auf.
Entscheidung des Senats
Der Senat hat auf den geständigen Angeklagten, der im weiteren Verlauf des Syrienkonfliktes ein Bein verlor, Jugendstrafrecht angewendet. Unter anderem wegen der durch den Angeklagten umfassend geleisteten Aufklärungshilfe hielt der Senat Zuchtmittel nach dem Jugendstrafrecht für ausreichend und verurteilte den Angeklagten, der sich seit Ende 2015 straffrei in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, zur Erbringung von 350 Stunden gemeinnütziger Arbeit.
Weitere Informationen zu dem Verfahren
Der 7. Strafsenat verhandelte seit dem 11. September 2025 an zehn Verhandlungstagen, vernahm dabei neun Zeugen und einen Sachverständigen und führte zahlreiche Videos von Kämpfen in Syrien in die Verhandlung ein.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof muss binnen einer Woche nach Verkündung des heutigen Urteils eingelegt werden.
Aktenzeichen
7 St 36 OJs 10/22 - Oberlandesgericht Stuttgart
36 OJs 10/22 - Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart