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6. Strafsenat: Zwei Angeklagte wegen Unterstützung des IS durch Geldtransfers verurteilt

Datum: 11.11.2025

Kurzbeschreibung: 

6. Strafsenat: Zwei Angeklagte wegen Unterstützung des IS durch Geldtransfers verurteilt

Unter dem Vorsitz von Dr. Hannes Breucker verkündete der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart heute nach 21 Verhandlungstagen in einem Staatsschutzverfahren gegen zwei Angeklagte sein Urteil:

Der inzwischen 35-jährige Angeklagte A., ein deutscher Staatsangehöriger irakischer Herkunft, und der jetzt 29-jährige Angeklagte Al H., ein syrischer Staatsangehöriger, wurden jeweils wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland tateinheitlich mit einem Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) schuldig gesprochen. Der Angeklagte A. wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Al H. verhängte der Senat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

 

Feststellungen des Senats zum Tatgeschehen

Beide Angeklagte standen mit einem vom Oberlandesgericht Stuttgart bereits im Jahr 2023 wegen unter anderem mitgliedschaftlicher Beteiligung beim IS rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilten irakischen Staatsangehörigen in freundschaftlichem Kontakt. Zu der Freundschaft war es auch wegen ihres streng islamischen Glaubens, den sie in einer salafistisch ausgerichteten Moschee in Freiburg praktizierten, gekommen. Dort war der Angeklagte Al H. von Ende 2016 bis Mai 2019 als Imam eingesetzt.

 

Dem rechtskräftig verurteilten IS-Mitglied war im Jahr 2020 vom IS in Syrien aufgegeben worden, in Deutschland Gelder für die Befreiung von in nordsyrischen Flüchtlingslagern inhaftierten weiblichen IS-Angehörigen oder deren finanzieller Unterstützung zu sammeln und die Gelder nach Syrien zu transferieren. Damit sollten die Frauen wieder der (geschwächten) terroristischen Vereinigung zugeführt werden.

Näheres zu dem früheren Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Februar 2023 können Sie unserer damaligen Pressemitteilung (hier) entnehmen.

 

Der Angeklagte A. hat nach Überzeugung des Senats am 12. Juni 2020 einen Geldbetrag in Höhe von 2.500 Euro von Freiburg nach Linz/Österreich gebracht und an einen Bekannten des bereits verurteilten IS-Mitglieds übergeben. Dieses wiederum hat jedenfalls 2.200 Euro im Wege des sog. Hawala-Banking nach Syrien transferiert, wo das Geld – wie beabsichtigt zur Schleusung einer aus einem nordsyrischen Lager geflohenen IS-Angehörigen nach Idlib verwendet wurde.

Der Angeklagte Al H. hat am 27. oder 28. Juli 2020 ebenfalls auf Anweisung des rechtskräftig verurteilten IS-Mitglieds in Freiburg 2.075 Euro an eine anderweitig verfolgte Person übergeben. Das Geld war für die Ausschleusung einer weiteren weiblichen IS-Angehörigen aus einem nordsyrischen Lager vorgesehen. Durch die anderweitig verfolgte Person wurde der Betrag im Wege des sog. Hawala-Banking nach Syrien transferiert, wo es an den IS weitergeleitet wurde.

Beide Angeklagte haben es bei ihrem Tun in Kauf genommen, dass ihr Bekannter IS-Mitglied war und dass die Geldbeträge der terroristischen Vereinigung IS zugutekommen sollten. Dabei billigten sie auch, dass dem IS als einer von internationalen Sanktionsmaßnahmen betroffenen Terrororganisation keine Gelder zur Verfügung gestellt werden dürfen.

 

 

Entscheidung des Senats

Bei der Strafzumessung hat der Senat zu Gunsten der Angeklagten gewertet, dass beide bislang nicht vorbestraft sind und die Taten jeweils inzwischen über fünf Jahre zurückliegen. Beim Angeklagten Al H. hat der Senat zudem den Umstand strafmildernd gewertet, dass er seine Tathandlung eingestanden hat.

Zu Lasten beider Angeklagter wurde berücksichtigt, dass jeweils ein hoher Geldbetrag transferiert wurde und die Geldzuwendungen zugunsten einer Organisation erfolgt sind, die besonders gefährlich ist und – auch gegenüber wehrlosen Menschen – besonders brutal vorgeht.

 

Beim Angeklagten Al H. konnte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

Der Senat ordnete beim Angeklagten A. die Fortdauer der seit Ende Oktober 2024 vollzogenen Untersuchungshaft an.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Den Angeklagten und der Generalstaatsanwaltschaft steht gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen.

 

 

Aktenzeichen

6 – 36 OJs 40/24 – Oberlandesgericht Stuttgart

36 OJs 40/24 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart