Unter dem Vorsitz von Herbert Anderer verurteilte der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart heute in einem Staatsschutzstrafverfahren eine 61 Jahre alte deutsche Staatsangehörige wegen Beihilfe zur rädelsführerschaftlichen Gründung einer terroristischen Vereinigung (gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 27 StGB) zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten.
Feststellungen des Senats zum Tatgeschehen
Nach den Feststellungen des Senats erfüllte den mit Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. November 2023 rechtskräftig verurteilten, von rechtsextremem Gedankengut geprägten S. spätestens seit dem Jahr 2019 die Angst, Zuwanderer und Andersgläubige wollten die Herrschaft in Deutschland übernehmen. Schon ab Sommer 2019 hielt er deshalb vorwiegend über das Internet Ausschau nach Gleichgesinnten, die bereit waren, sich mit ihm zusammenzuschließen und schwerste Gewalttaten mit Schusswaffen zu begehen, um der aus seiner Sicht drohenden Übernahme Deutschlands durch Flüchtlinge und Muslime entgegenzuwirken und letztlich einen Bürgerkrieg in Deutschland auszulösen.
Auch die Angeklagte vertrat zu diesem Zeitpunkt eine rechtsradikale und fremdenfeindliche Ideologie und wollte etwas gegen den von ihr so empfundenen unkontrollierten Zustrom von Ausländern unternehmen. So lernte sie im Sommer 2019 über das Internet S. kennen und kam mit diesem überein, dass sie ihm fortan bei der Suche nach Gleichgesinnten behilflich ist. Fortan förderte sie das Vorhaben des S. insbesondere dadurch, dass sie ihm den Kontakt zu einer Vielzahl ihr in der Regel im Rahmen ihrer Internetaktivitäten bekannt gewordener Personen vermittelte. Jedenfalls seit Anfang September 2019 hielt die Angeklagte dabei die gewaltvollen Pläne des S. zumindest für möglich und billigte diese. S. überprüfte die von der Angeklagten zugeführten Rekruten darauf regelmäßig auf deren Eignung für sein Vorhaben, wobei er zum Teil persönliche Treffen vorbereitete und durchführte.
Am 8. Februar 2020 kam es auf Veranlassung des S. in Minden zu einem Treffen, an dem neben ihm 11 weitere Personen teilnahmen, die seine Einstellung teilten und bei denen es sich zum Teil um Funktionsträger verschiedener rechtsextremer Gruppierungen handelte. S. führte bei der Zusammenkunft aus, man müsse nacheinander Anschläge auf fünf oder sechs Moscheen mit bedeutenden Imamen begehen, um aufgrund der dann zu erwartenden Gegenreaktionen von muslimischer Seite letztlich einen Bürgerkrieg auszulösen. Diesen Anschlagsplänen des S. stimmten zumindest weitere fünf Anwesende zu. Darunter war auch U., den die Angeklagte im Zusammenhang mit einem persönlichen Treffen an dem Grillplatz Hummelgautsche (bei Alfdorf) Ende September 2019 mit S. in Kontakt gebracht hatte. Ein weiterer Teilnehmer des Treffens stellte in Aussicht, Schusswaffen beschaffen zu können, wofür allerdings mindestens 50.000 Euro benötigt würden. Hierauf kündigten mehrere Anwesende an, sich daran finanziell zu beteiligen, wobei sie erkannten, dass die von diesem Geld beschafften Waffen für die Anschläge bestimmt sein sollten. Zu einem von S. angekündigten weiteren Treffen zur Konkretisierung der Anschlagsziele und der Umsetzung der Planungen kam es nicht, weil die Vereinigung durch Festnahmen bereits am 14. Februar 2020 zerschlagen wurde.
Am 30. November 2023 verurteilte der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart deshalb den S. und neun weitere Angeklagte (Az.: 5 – 2 StE 7/20). Das Urteil ist seit dem 20. August 2025 rechtskräftig. Näheres dazu ergibt sich aus unserer damaligen Pressemitteilung (hier).
Entscheidung des Senats
Bei der Strafzumessung hat der Senat zu Gunsten der nicht vorbestraften Angeklagten insbesondere ihr umfassendes Geständnis berücksichtigt, das zu einer ganz erheblichen Verkürzung des Verfahrens beitrug. Straferschwerend wertete der Senat unter anderem, dass die Vereinigung, zu deren Gründung die Angeklagte einen Beitrag leistete, die Begehung äußerst schwerwiegender Straftaten plante, wobei letztlich ein Bürgerkrieg herbeigeführt und das demokratische System überwunden werden sollte. Daneben wirkte sich zu Lasten der Angeklagten aus, dass sie aus rassistischen und fremdenfeindlichen Motiven handelte.
Die Vollstreckung der Strafe konnte unter anderem deshalb zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die sozial fest eingebundene Angeklagte sich von ihrer bereits sechs Jahre zurückliegenden Tat glaubhaft distanzierte.
Weitere Informationen zum Verfahren
Der 5. Strafsenat verhandelte seit dem 11. Dezember 2025 an sieben Verhandlungstagen. Im Rahmen der Beweisaufnahme vernahm er unter anderem drei Zeugen, nahm mehr als 30 Mitschnitte von überwachten Telefonaten in Augenschein und führte Urkunden im Umfang von mehr als 5.000 Seiten in die Hauptverhandlung ein.
Das Urteil ist rechtskräftig. Der Generalbundesanwalt, die Angeklagte sowie deren Verteidigerin haben auf Rechtsmittel verzichtet.
Aktenzeichen
5 St 2 BJs 526/19 –
Oberlandesgericht Stuttgart
2 BJs 526/19-5a – Generalbundesanwalt
Relevante Normen (Auszug)
Strafgesetzbuch
(StGB)
§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen
[…]
(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.
[…]
§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
[…]
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3. (weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
[…]
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
[…]
§ 27 Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2)1Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. 2Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
§ 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. 2Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich
im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,
im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,
im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,
im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
[…]