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2. Strafsenat: Angeklagter unter anderem wegen Unterstützung der „Kaiserreichsgruppe“ verurteilt

Datum: 12.03.2026

Kurzbeschreibung: 

Strafsenat: Angeklagter unter anderem wegen Unterstützung der „Kaiserreichsgruppe“ verurteilt

Unter dem Vorsitz von Hans-Jürgen Wenzler verurteilte der 2. Strafsenat des Oberlandes­gerichts Stuttgart heute in einem Staatsschutzstrafverfahren einen 41 Jahre alten deutschen Staatsan­ge­hörigen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens (§§ 83 Abs. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1, 27 Abs. 1, 52 StGB) zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

 

Feststellungen des Senats zum Tatgeschehen

Nach den Feststellungen des Senats unterstützte der Angeklagte im Zeitraum zwischen Februar und April 2022 eine spätestens im Januar 2022 gegründete und von den Ermittlungsbehörden als „Kaiserreichsgruppe“ bezeichnete Vereinigung, ohne selbst Mitglied dieses Zusammen­schlusses gewesen zu sein. Die Vereinigung verfolgte das Ziel, die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gewaltsam im Rahmen eines revolutionären Geschehens zu beseitigen und ein neu organisiertes deutsches Staatswesen auf der Basis der deutschen Reichsver­fassung von 1871 zu errichten.

 

Das geplante Umsturzvorhaben sollte nach dem Willen der Gruppierung im Rahmen eines mehrstufigen, zeitlich ineinandergreifenden Planes verwirklicht werden. Zunächst sollte zur Demonstration der Wirkmacht der Vereinigung der damalige Bundesminister für Gesundheit, Prof. Dr. Lauterbach, mit Waffengewalt entführt werden. Unmittelbar danach sollte für die „Wieder­her­stellung der Handlungsfähigkeit“ des nach Auffassung der Vereinigung fortexistie­renden Deutschen Kaiserreichs die sog. „konstituierende Sitzung“ zusammenkommen, die aus 277 männ­lichen, über einen „Reichs- und Staatsangehörigkeitsnachweis“ verfügenden Personen bestehen sollte. Kurz nach Beginn dieser Sitzung sollte ein bundesweiter, mehrwöchiger Stromausfall her­bei­­­geführt werden, wobei „Kollateralschäden“ ausdrücklich in Kauf genommen wurden. Zur Um­setzung ihres Vorhabens hatten führende Mitglieder der Vereinigung unter anderem über einen verdeckten Ermittler versucht, an Kriegswaffen des Typs AK47 und sonstige Waffen nebst Muni­tion zu gelangen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 6. März 2025 fünf Mitglieder, darunter vier mutmaßliche Gründungsmitglieder der Vereinigung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

 

Der Angeklagte förderte in Kenntnis dieser von ihm gebilligten Tatpläne das von der Gruppierung erstrebte Umsturzvorhaben. Dies tat er, indem er sich insbesondere in verschiedenen Telegram-Chatgruppen an der Erörterung und Konkretisierung der geplanten Vorgehensweise beteiligte, an Treffen teilnahm, ein Formular für die Besetzung geplanter Regierungsämter entwarf und sich bereiterklärte, am Aufbau des zu errichtenden Staatswesens mitzuwirken sowie in das Abgeordnetenhaus einzuziehen. Zudem sollte er ein Schaubild über den neuen Staatsaufbau und die zukünftigen Staatsorgane entwerfen.

 

 

Entscheidung des Senats

Bei der Strafzumessung hat der Senat zu Gunsten des nicht vorbestraften Angeklagten insbesondere sein umfassendes Geständnis berücksichtigt, das zu einer ganz erheblichen Verkürzung des Verfahrens beitrug. Zudem wirkte sich günstig aus, dass der Angeklagte sich von seinen früheren Umsturzplänen glaubhaft distanzierte und eine bereits begonnene Ausstiegsberatung fortsetzen möchte. Unter anderem diese Umstände bewirkten auch, dass die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.

Straferschwerend wertete der Senat unter anderem, dass der Angeklagte mehrere Unterstützungs­handlungen für die Vereinigung leistete.

 

Weitere Informationen zum Verfahren

Der 2. Strafsenat verhandelte seit dem 12. Februar 2026 an vier Verhandlungstagen. Im Rahmen der Beweisaufnahme vernahm er unter anderem fünf Zeugen und führte zahlreiche Urkunden, insbesondere Chatprotokolle, in die Hauptverhandlung ein.

 

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Generalstaatsanwaltschaft, der Angeklagte sowie dessen Verteidiger haben auf Rechtsmittel verzichtet.

 

 

Aktenzeichen

2 St 36 OJs 19/24 – Oberlandesgericht Stuttgart
36 OJs 19/24 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart

 

 

 

 

 

 

Relevante Normen (Auszug)

 

Strafgesetzbuch

(StGB)

 

§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen

[…]

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

[…]

 

§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.            Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

2.           Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b

[…]

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

         […]

2.           Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,

[…]

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

[…]

(5) 1Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

[…]

§ 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens

(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

[…]

 

§ 27 Beihilfe

(1)   Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

 

(2)1Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. 2Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

 

 

§ 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.            An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

2.           Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. 2Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.

3.           Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich

im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,

im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,

im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,

im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

[…]