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Beginn einer Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiter-partei Kurdistans“ (PKK)

Datum: 09.02.2022

Kurzbeschreibung: 

Beginn einer Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK)  

Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab

Montag, 21. Februar 2022, 14:30 Uhr,

Saal 2 des OPS (Oberlandesgericht Prozessgebäude Stammheim),

Asperger Straße 47, 70439 Stuttgart

unter dem Vorsitz von Stefan Maier ein Staatsschutzverfahren gegen einen 41-jährigen türkischen Staatsangehörigen, dem vorgeworfen wird, sich mitgliedschaftlich an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) beteiligt zu haben.

Die Anklage legt ihm zur Last, er sei ab Juli 2018 als hauptamtlicher Kader der PKK in Freiburg i. Br. und ab Juli 2019 als „PKK-Gebietsleiter“ in Heilbronn tätig gewesen. Weitere Einzelheiten zur Anklage finden sich in der Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. Januar 2022 (hier).

Der Angeklagte wurde am 11. Mai 2021 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft.



Mit Beschluss vom 2. Februar 2022 hat der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 15. Dezember 2021 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Es wurde Haftfortdauer angeordnet. Der Senat wird in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt sein.

Weitere Verhandlungstermine sind bestimmt für:

Dienstag, 8. März 2022, 13.00 Uhr

Mittwoch, 23. März 2022, 13.30 Uhr

Montag, 28. März 2022, 9.15 Uhr

Montag, 4. April 2022, 9.15 Uhr

Mittwoch, 6. April 2022, 9.15 Uhr

Montag, 11. April 2022, 9.15 Uhr

Mittwoch, 13. April 2022, 9.15 Uhr

Montag, 25. April 2022, 9.15 Uhr

Mittwoch, 27. April 2022, 9.15 Uhr

Mittwoch, 4. Mai 2022, 9.15 Uhr

Montag, 9. Mai 2022, 9.15 Uhr

Mittwoch, 11. Mai 2022, 9.15 Uhr

Montag, 16. Mai 2022, 9.15 Uhr

Mittwoch, 18. Mai 2022, 9.15 Uhr

Montag, 23. Mai 2022, 9.15 Uhr

Mittwoch, 25. Mai 2022, 9.15 Uhr

Montag, 30. Mai 2022, 9.15 Uhr

Mittwoch, 1. Juni 2022, 9.15 Uhr

Montag, 20. Juni 2022, 9.15 Uhr

Mittwoch, 22. Juni 2022, 9.15 Uhr

Montag, 27. Juni 2022, 9.15 Uhr

Mittwoch, 29. Juni 2022, 9.15 Uhr

sowie bis auf Weiteres jeden Montag und Mittwoch

 

jeweils Prozessgebäude OPS (Oberlandesgericht Prozessgebäude Stammheim), Asperger Straße 47, 70439 Stuttgart,

mit Ausnahme des 8. März 2022: Saal 6 im Prozessgebäude Olgastrasse 2, 70182 Stuttgart

 

 

Hinweise für Besucher:

Maskenpflicht:

Zuhörer und Medienvertreter müssen im Gebäude und im Saal eine Maske der Schutzklasse FFP2 / KN95 (ohne Ausatemventil), durch die Mund und Nase bedeckt werden, tragen.

„3 G“-Regelung:

Für das Gerichtsgebäude und den Sitzungssaal gilt die sogenannte „3 G-Regelung“.

Weitere gesonderte Hinweise für Medienvertreter bzgl. Akkreditierung und Pool-Lösung finden sich am Ende.

 

Aktenzeichen

 

7 - 35 OJs 3/19 – Oberlandesgericht Stuttgart

35 OJs 3/19 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart

 

 

Relevante Normen (Auszug):

 

Strafgesetzbuch (StGB)


§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen

 

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.

Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

 

 

§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

 

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

 

…..

 

Für Medienvertreter geben wir folgende Hinweise:

 

  • Es findet ein Akkreditierungsverfahren statt. Eine Kontingentierung der Akkreditierungen ist nicht angeordnet.

 

  • Akkreditierungsgesuche für den ersten Verhandlungstag müssen bis spätestens Freitag, 18.2. 2022, 15:00 Uhr schriftlich oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse pressestelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de gerichtet werden. Im Akkreditierungsgesuch sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, (ggf.) das entsendende Medium und die Kontaktdaten mitzuteilen. Darüber hinaus ist die Tätigkeit als Journalist glaubhaft zu machen, beispielsweise durch eine Kopie des Presseausweises, eine Bestätigung des entsendenden Mediums oder Publikationsnachweise.

 

  • Akkreditierte Journalisten dürfen Laptops/Notebooks, nicht jedoch UMTS-Karten und Mobiltelefone, in den Sitzungssaal mitnehmen und im Offline-Modus arbeiten. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen mit diesen Geräten nicht gefertigt werden. Das Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet.

 

  • Zwei Sitzplätze im Zuschauerbereich sind bis zehn Minuten vor Sitzungsbeginn für akkreditierte Journalisten reserviert.

 

  • Nicht akkreditierte Journalisten erhalten Einlass nach den gleichen Regelungen wie normale Zuhörer. Insbesondere dürfen sie lediglich mitgeführtes Schreibzeug in den Sitzungssaal mitnehmen.

 

  • Es ist eine Einlasskontrolle auch für akkreditierte und nicht akkreditierte Journalisten angeordnet; dafür müssen Ausweispapiere mitgebracht werden.

 

  • Es gibt eine Pool-Lösung für Film-, Ton- und Fotoaufnahmen im Sitzungssaal vor Beginn und nach Ende der Hauptverhandlung. Bei Interesse für den ersten Verhandlungstag bitten wir, die hierfür erforderlichen Erklärungen bis spätestens Freitag, 18.2. 2022, 15:00 Uhr schriftlich oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse pressestelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de abzugeben.

 

Weitere Einzelheiten können Sie der beigefügten sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden vom 7. Februar 2022 entnehmen.

 

 

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